Die Satzung der Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

(1)    Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung St. Jacobus der Ältere in Ratingen-Homberg“.

(2)    Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 13 StiftG NRW und des § 1 der Stiftungsordnung für das Erzbistum Köln.

(3)    Sitz der Stiftung ist Ratingen-Homberg.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung kirchlicher Einrichtungen und Aktivitäten im Bereich der ehemaligen Katholischen  Kirchengemeinde St. Jacobus der Ältere in Ratingen-Homberg, die seit dem 1. Januar 2006 durch Fusion in die Katholische Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Ratingen eingegliedert worden ist. Dies gilt insbesondere für Vorhaben, deren Finanzierung durch Mittel des Pfarrhaushaltes  der Kirchengemeinde St. Peter und Paul nicht oder nur teilweise gesichert ist.Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung vorübergehend oder fest Hilfspersonal oder Fachkräfte einstellen, Werkaufträge vergeben oder ihre Mittel teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung; auf Wunsch eines Stifters kann jedoch ein Teil ? höchstens ein Drittel ? der Erträge, die aus den von diesem Stifter eingebrachten Mitteln stammen, für die angemessene Pflege der Gräber dieses Stifters und seiner nächsten Angehörigen verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es wird angestrebt, das Stiftungsvermögen durch Einwerben von Zustiftungen Dritter zu erhöhen. Zustiftungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten; es darf aber umgeschichtet werden. Dabei entstehende Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.

(3) Dem Stiftungsvermögen sind in jedem Jahr im Rahmen des § 58 Nr. 7 Buchst. a  AO aus den Stiftungserträgen Mittel etwa in Höhe der Inflationsrate zuzuführen.

(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind, dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(5) Ist ein Teil des Stiftungsvermögens verloren gegangen, so ist so lange ein Viertel der Einnahmen, abzüglich der Kosten der Vermögensverwaltung, dem Stiftungsvermögen zuzuführen, bis das Vermögen wieder aufgefüllt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung der Vermögenswerte nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)   Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen jedoch Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(2)   Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies die Vorschriften der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit nach Art und Umfang zulassen. Freie Rücklagen können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes wieder aufgelöst werden. Darüber entscheidet der Vorstand jährlich.

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand,
b) das Kuratorium,
c) die Stifterversammlung.

Gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist unzulässig.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben lediglich nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Jeweils zwei Mitglieder sollen in Ratingen-Homberg wohnende Mitglieder des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde St.Peter und Paul in Ratingen sein, die Mehrheit der Vorstandsmitglieder darf nicht dem Kirchenvorstand angehören. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist auch mehrfach möglich.

(2) Die Stifter bestimmen die Mitglieder des ersten Vorstandes auf drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende ihres Gremiums und legen deren Kompetenzen fest. Wiederwahl ist auch mehrfach möglich.

(3) Ein Mitglied des Vorstandes kann mit Zustimmung einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums aus wichtigem Grund von den übrigen Vorstandsmitgliedern abberufen werden. Das Amt des Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall

a) durch Abberufung
b) nach Ablauf der Wahlperiode,
c) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

Ein Mitglied des Vorstandes bleibt im Fall b) so lange im Amt, bis ein  Nachfolger bestimmt ist. Nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein Nachfolger gewählt, der bis zum Ende der regulären Wahlperiode amtiert.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den/die Vorsitzende(n) oder dessen/deren Vertreter und ein weiteres Mitglied.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen  der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a)  Die sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel  einschließlich der Mehrung durch Einwerbung von Zustiftungen.

b)  Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen.

c) Die Berichterstattung gegenüber dem Kuratorium und der Stifterversammlung sowie gegenüber Stiftungsaufsichtsbehörden und Finanzverwaltung.

d) Die Entscheidung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Stiftung.

e) Die Führung der Bücher und die Feststellung des Jahresabschlusses einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den StiftungsvVorstand bei Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr ein. Die Einladung muss den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Über die Sitzungen des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten eine Kopie der Sitzungsniederschrift.

§ 10 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Personen, die jeweils für die Dauer von 5 Jahren berufen werden. Eine Wiederberufung ist auch mehrfach möglich. Das erste Kuratorium wird von den Stiftern berufen. Es hat beratende Funktion, soweit die Satzung nichts Anderweitiges vorsieht.

(2)    Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall

a)  durch Rücktritt, der jederzeit dem Vorstand der Stiftung gegenüber schriftlich erklärt werden kann,

b) durch Abberufung aufgrund eines Beschlusses des Kuratoriums,

c) mit Ablauf der Amtszeit.

Ein Mitglied des Kuratoriums bleibt im Fall c) so lange im Amt, bis ein  Nachfolger bestellt ist.

(3) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Für ein nicht turnusmäßig ausscheidendes Mitglied wählt das Kuratorium eine geeignete Persönlichkeit bis zum Ende der regulären Amtszeit hinzu. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und legt deren Kompetenzen fest. Wiederwahl ist auch mehrfach möglich.

§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere:

a) die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel,

b) die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht,

c) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes,

d) die Entlastung des Vorstandes,

e) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

(2) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Für den Geschäftsgang des Kuratoriums gilt § 9 entsprechend. Abweichend davon ist das Kuratorium beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 12 Die Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung besteht aus den noch lebenden Stiftern und Zustiftern. Sie ist einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Kuratoriums einzuberufen oder zusätzlich dann, wenn eine Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder dies verlangt. Die Stifterversammlung wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet, im Falle der Verhinderung durch die Stellvertretung.

(2) Die Stifterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen worden ist.

(3) Die Stifterversammlung überwacht die Arbeit von Vorstand und Kuratorium, insbesondere durch

a)  Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel,

b) die Entgegennahme des Berichtes von Vorstand und Kuratorium über die Erfüllung des Stiftungszweckes,

c) die Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums.

(4) Die Stifterversammlung bestimmt die Mitglieder des Kuratoriums für eine Amtszeit von 5 Jahren mit einfacher Mehrheit.

(5) Gibt es weniger als fünf noch lebende Stifter und Zustifter, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes für ein ausgeschiedenes oder ein ausscheidendes Mitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine geeignete Persönlichkeit als Nachfolger.

(6) Die Stifterversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Für den Geschäftsgang gilt § 9 entsprechend.

§ 13 Kirchliche Bindung

(1) Unbeschadet stiftungsrechtlicher Normen unterliegt die Stiftung nach Maßgabe des Kirchenrechtes der Aufsicht des Erzbischofs von Köln. Die von ihm erlassene Stiftungsordnung ist in ihrer jeweiligen Fassung für die Stiftung verbindlich.

( 2) Sofern ein Geschäftsführer bestellt wird, ist der Erzbischof vorab über die Person des Geschäftsführers zu informieren.

(3)  Die Grundordnung für den kirchlichen Dienst im Rahmen Kirchlicher Arbeitsverhältnisse wird als verbindlich anerkannt.

(4) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss einzureichen.

§ 14 Satzungsänderung, Auflösung der Stiftung und Zusammenschluss

(1) Der Vorstand beschließt im Einvernehmen mit dem Kuratorium über Änderungen dieser Satzung. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand nach Anhörung des Kuratoriums den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Ein geänderter oder neuer Stiftungszweck hat ebenfalls steuerbegünstigt zu sein.

(2) Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen nach Anhörung des Kuratoriums nur dann beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 14 Abs. 1 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Hierzu bedarf es der einstimmigen Entscheidung des Vorstandes und der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Kuratoriums sowie aller noch lebenden Stifter und Zustifter. Die durch Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen sind der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks oder der Organisation der Stiftung sowie die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Zudem bedürfen alle Satzungsänderungen zusätzlich einer Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden wirksam.

(4) Bei Aufhebung oder einer Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wächst das Stiftungsvermögen dem Vikariefonds der Kirche St.  Jacobus der Ältere in Ratingen-Homberg zu, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(5) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 15 Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde im Sinne des § 14 Abs. 5 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Generalvikariat des Erzbistums Köln.

(2) Die nach dem Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium zugewiesenen Rechte und Aufgaben bleiben, auch soweit dieses seine Zuständigkeit gemäß § 15 StiftG NRW auf die Bezirksregierungen übertragen hat, unberührt.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.